Führerscheinverlust
Was man landläufig als Führerscheinentzug bezeichnet, entspricht
formaljuristisch der „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Inhaberschaft
der Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein lediglich nach außen
dokumentiert. Dabei können Sie Ihre Fahrerlaubnis auf
unterschiedlichen Wegen „verlieren“:
Im Strafrecht regelt § 69 des
Strafgesetzbuchs (StGB) die Entziehung der
Fahrerlaubnis. Danach kann die
Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn
eine Straftat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeuges
begangen wurde und sich der Führer
daher als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist in der
Regel auszugehen, wenn es sich um
Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht
trotz Vorliegens eines erheblichen Sach-
oder Personenschadens handelt.
Nach § 69a StGB ist zugleich eine Sperre auszusprechen, vor deren
Ablauf eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden kann. Die Sperre liegt
nicht unter sechs Monaten und kann sogar bis zu fünf Jahren betragen.
Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder eine Sperrzeit
möglichst gering gehalten werden kann, hängt in der Regel maßgeblich
davon ab, daß Sie frühzeitig einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall
beauftragen.
Im Verwaltungsrecht kann die
Fahrerlaubnis auch ohne
Straftaten durch die
Führerscheinstelle entzogen
werden. So muß die
Fahrerlaubnisbehörde eine
Fahrerlaubnis nach § 3 der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
entziehen, wenn sich jemand als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Häufiger werden
hier die Fälle des Drogen-Konsums. Die Behörde prüft z.B., ob ein
Cannabis-Konsument noch ein ausreichendes sogenanntes
Trennungsvermögen zwischen Kfz-Führen und Rauschmittelkonsum
besitzt.
Konsumenten „harter Drogen“ müssen sogar bei Nachweis einmaligen
Konsums mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Wer in diese
verwaltungsrechtliche Mühle gerät, sollte ab dem ersten
Anhörungsschreiben einen im Fahrerlaubnisrecht eingearbeiteten
Rechtsanwalt beauftragen.
Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug
gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von
acht Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann einerseits durch
Maßnahmen, wie z.B. Abbauseminaren vorgebeugt werden.
Andererseits hat die Behörde ein streng vorgeschriebenes formelles
Vorgehen im Vorfeld einer solchen Entziehung zu beachten. Es gibt also
auch hier je nach den Umständen des Einzelfalles Ansätze zur
Verteidigung.
Ob zum Beispiel Führen eines Kfz unter Wirkung von
Betäubungsmitteln (Drogen am Steuer), Verkehrsunfallflucht,
illegales Kraftfahrzeugrennen oder fahrlässige Tötung im
Straßenverkehr: Wenden Sie sich in allen Bereichen des
Verkehrsstrafrechts und Bußgeldverfahren unverzüglich
Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, der sich als Strafrechtsspezialist
engagiert und versiert für seine Mandanten einsetzt!
Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kellerstraße 4
48653 Coesfeld
Tel.: 025419703000
kanzlei@ra-urbanzyk.de
www.ra-urbanzyk.de
Profil auf anwalt.de
Öffnungszeiten:
Büro:
Montag bis Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr und
14.30 bis 18.00 Uhr
Strafverteidigernotdienst:
24 Stunden täglich,
7 Tage die Woche
unter Tel.: 015152068763
(Achtung: Nur bei Verhaftung
und Hausdurchsuchung!)
• Kontaktformular • Impressum
• Datenschutz • Mandatsanfrage
WWW.VERKEHRSRECHT-IN-COESFELD.DE