Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Kellerstraße 4 48653 Coesfeld Tel.: 02541 9703000 kanzlei@ra-urbanzyk.de Kanzlei-Facebook-Seite Profil auf anwalt.de www.ra-urbanzyk.de Öffnungszeiten: Büro: Montag bis Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr Termine außerhalb der Bürozeiten nach Absprache. Strafverteidigernotdienst: 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche unter Tel.: 0151-52068763 (Achtung: Nur bei Verhaftung und Hausdurchsuchung!) Kontaktformular Impressum Datenschutz
Führerscheinverlust Was man landläufig als Führerscheinentzug bezeichnet, entspricht formaljuristisch der „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Inhaberschaft der Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert. Dabei können Sie Ihre Fahrerlaubnis auf unterschiedlichen Wegen „verlieren“: Im Strafrecht regelt § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Nach § 69a StGB ist zugleich eine Sperre auszusprechen, vor deren Ablauf eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden kann. Die Sperre liegt nicht unter sechs Monaten und kann sogar bis zu fünf Jahren betragen. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder eine Sperrzeit möglichst gering gehalten werden kann, hängt in der Regel maßgeblich davon ab, daß Sie frühzeitig einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall beauftragen.      Im Verwaltungsrecht kann die Fahrerlaubnis auch ohne Straftaten durch die Führerscheinstelle entzogen werden. So muß die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Häufiger werden hier die Fälle des Drogen-Konsums. Die Behörde prüft z.B., ob ein Cannabis-Konsument noch ein ausreichendes sogenanntes Trennungsvermögen zwischen Kfz-Führen und Rauschmittelkonsum besitzt. Konsumenten „harter Drogen“ müssen sogar bei Nachweis einmaligen Konsums mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Wer in diese verwaltungsrechtliche Mühle gerät, sollte ab dem ersten Anhörungsschreiben einen im Fahrerlaubnisrecht  eingearbeiteten Rechtsanwalt beauftragen. Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von acht Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann einerseits durch Maßnahmen, wie z.B. Abbauseminaren vorgebeugt werden. Andererseits hat die Behörde ein streng vorgeschriebenes formelles Vorgehen im Vorfeld einer solchen Entziehung zu beachten. Es gibt also auch hier je nach den Umständen des Einzelfalles Ansätze zur Verteidigung. Ob zum Beispiel Führen eines Kfz unter Wirkung von Betäubungsmitteln (Drogen am Steuer), Verkehrsunfallflucht, illegales Kraftfahrzeugrennen oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Wenden Sie sich in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts und Bußgeldverfahren unverzüglich Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, der sich als Strafrechtsspezialist engagiert und versiert für seine Mandanten einsetzt!

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Führerscheinverlust Was man landläufig als Führerscheinentzug bezeichnet, entspricht formaljuristisch der „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Die Inhaberschaft der Fahrerlaubnis wird durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert. Dabei können Sie Ihre Fahrerlaubnis auf unterschiedlichen Wegen „verlieren“: Im Strafrecht regelt § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Nach § 69a StGB ist zugleich eine Sperre auszusprechen, vor deren Ablauf eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden kann. Die Sperre liegt nicht unter sechs Monaten und kann sogar bis zu fünf Jahren betragen. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder eine Sperrzeit möglichst gering gehalten werden kann, hängt in der Regel maßgeblich davon ab, daß Sie frühzeitig einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall beauftragen.      Im Verwaltungsrecht kann die Fahrerlaubnis auch ohne Straftaten durch die Führerscheinstelle entzogen werden. So muß die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Häufiger werden hier die Fälle des Drogen-Konsums. Die Behörde prüft z.B., ob ein Cannabis-Konsument noch ein ausreichendes sogenanntes Trennungsvermögen zwischen Kfz-Führen und Rauschmittelkonsum besitzt. Konsumenten „harter Drogen“ müssen sogar bei Nachweis einmaligen Konsums mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Wer in diese verwaltungsrechtliche Mühle gerät, sollte ab dem ersten Anhörungsschreiben einen im Fahrerlaubnisrecht  eingearbeiteten Rechtsanwalt beauftragen. Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von acht Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann einerseits durch Maßnahmen, wie z.B. Abbauseminaren vorgebeugt werden. Andererseits hat die Behörde ein streng vorgeschriebenes formelles Vorgehen im Vorfeld einer solchen Entziehung zu beachten. Es gibt also auch hier je nach den Umständen des Einzelfalles Ansätze zur Verteidigung. Ob zum Beispiel Führen eines Kfz unter Wirkung von Betäubungsmitteln (Drogen am Steuer), Verkehrsunfallflucht, illegales Kraftfahrzeugrennen oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Wenden Sie sich in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts und Bußgeldverfahren unverzüglich Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, der sich als Strafrechtsspezialist engagiert und versiert für seine Mandanten einsetzt!
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